Donnerstag, 12. Mai 2011
Haftung für Fotos in eingebundenen RSS-Feeds
Im März hat das Landgericht Berlin eine wie ich finde bemerkenswerte Entscheidung zur Haftung bei per RSS-Feeds eingebundenen Fotos getroffen.
Die Quintessenz des Ganzen dürfte sein: Im Gegensatz zu Links macht sich der Seitenbetreiber die per RSS-Feed eingebetteten Inhalte zu eigen und sie nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich. Das gilt auch dann, wenn klar erkennbar ist, von welchem Anbieter die Inhalte übernommen wurden. Ein Haftungsausschluss im Impressum ist diesbezüglich wirkungslos.
Im verhandelten Fall ging es um Urheber- bzw. Nutzungsrechte an einem Foto. Besagtes Foto wurde samt Text 1:1 per vom Anbieter zur Verfügung gestellten RSS-News-Feed automatisch mit in die Webseite des Nutzers eingebunden. Die Quelle des Feeds wurde als Hinweis angegeben.
Mein hoffentlich gesunder Menschenverstand, auf den es bei Gericht ja bekanntlich meist nicht ankommt, sträubt sich energisch gegen diese Entscheidung. Warum in aller Welt stellt jemand einen RSS-Feed zur Verfügung, wenn er bei dessen Einbindung dann wegen Urheberrechtsverletzung dagegen vorgeht?
Für die Praxis dürfte das bedeuten: Entweder man findet eine technische Möglichkeit, Fotos von der Einbindung eines News-Feeds auszunehmen, oder man lässt es besser gleich ganz bleiben. Denn: Auch wenn es in dieser Entscheidung um ein Foto geht, ist ein ähnliches Vorgehen wegen textlichen Urheberrechtsverletzungen ja nicht ausgeschlossen. Schöpfungshöhe dürfte auch bei Nachrichtenmeldungen recht schnell erreicht sein.
Da man keinen Einfluss auf die Inhalte des Feeds hat, bleibt jegliche Einbindung ein unkalkulierbares Risiko.
Also Lesen des Feeds per Offline-Reader auf dem eigenen PC ja, Einbindung in eine eigene (auch rein private) Webseite vorerst nein. Bleibt zu hoffen, dass diese merkwürdige - erstmal vorläufige im einstweiligen Verfügungsverfahren - Entscheidung des Gerichts demnächst im Hauptsacheverfahren oder noch besser höchstrichterlich gekippt wird. Dass diese Ansicht kein Einzelfall ist, zeigt eine fast identische Entscheidung des AG Hamburg vom September 2010 (Az. 36A C 375/09).
Das Risiko beschränkt sich im Übrigen nicht nur auf eigene Websites: Das allseits beliebte "Teilen/Sharen" von Webseiten auf der Facebook-Pinnwand ist eigentlich kaum anders zu beurteilen. Dazu machte Rechtsanwalt Ferner sich so seine Gedanken.
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1 Kommentar:
Also ich würde sicher niemand deswegen verklagen, aber meine Idee bei der RSS-Bereitstellung war auch "Leser am Reader", also Endnutzung, nicht Zwischennutzung.
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