Neu eingefügt werden soll der Begriff des Nutzerkontos in § 2 Nr. 4 TMG. Unabhängig davon, worauf die Regelung abzielt, ist der Gesetzeswortlaut so formuliert, dass jegliches Nutzerkonto bei einem registrierungspflichtigen Dienst umfasst ist.
Mein innerlicher kurzer "ist-Wikipedia-betroffen"-Check erbrachte zwar ein Nein. Aber so die Generalaussicht plötzlich unter eine Lex Facebook zu fallen, finde ich ja eher unsympathisch.
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